Search for provisions, statutes or keywords
Workspace
Bayerische Verfassung
Collapse all headings
Bayerische Verfassung
info
Verfassung des Freistaates Bayern
info
To single view
Öffentliches Recht
Verfassungsrecht
Staatsrecht II: Grundrechte
Select color
Select color
Art. 120
Jeder Bewohner Bayerns, der sich durch eine Behörde in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt fühlt, kann den Schutz des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes anrufen.
Imported:
24.11.2025