Search for provisions, statutes or keywords
Workspace
Bayerische Verfassung
Collapse all headings
Bayerische Verfassung
info
Verfassung des Freistaates Bayern
info
To single view
Öffentliches Recht
Verfassungsrecht
Staatsrecht II: Grundrechte
Select color
Select color
Art. 118a
1
Menschen mit Behinderungen dürfen nicht benachteiligt werden.
2
Der Staat setzt sich für gleichwertige Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderung ein.
Imported:
24.11.2025