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Bayerische Verfassung
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Verfassung des Freistaates Bayern
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Öffentliches Recht
Verfassungsrecht
Staatsrecht II: Grundrechte
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Art. 116
Alle Staatsangehörigen ohne Unterschied sind entsprechend ihrer Befähigung und ihren Leistungen zu den öffentlichen Ämtern zuzulassen.
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24.11.2025