Bayerische Verfassung
Bayerische Verfassung
Verfassung des Freistaates Bayern
(1)
Das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis ist unverletzlich.
(2)
Beschränkungen des Rundfunkempfanges sowie des Bezuges von Druck-Erzeugnissen sind unzulässig.
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