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Bayerisches Gesetz über die entschädigungspflichtige Enteignung
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Art. 50 Ordnungswidrigkeiten
Mit Geldbuße kann belegt werden, wer Pfähle, Pflöcke oder sonstige Markierungen, die Vorarbeiten nach
Art. 7
dienen, wegnimmt, verändert, unkenntlich macht oder versetzt.
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24.11.2025