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Bayerisches Gesetz über die entschädigungspflichtige Enteignung

(1)
Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde ist die Kreisverwaltungsbehörde.
(2)
1Fällt ein Planfeststellungsverfahren unter die Zuständigkeit mehrerer Kreisverwaltungsbehörden, so kann die Regierung die zuständige Kreisverwaltungsbehörde bestimmen oder das Verfahren selbst durchführen. 2Fällt ein Planfeststellungsverfahren unter die Zuständigkeit mehrerer Regierungen, kann das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr die zuständige Regierung bestimmen.
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