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Bayerisches Gesetz über die entschädigungspflichtige Enteignung

1Das Enteignungsverfahren wird als förmliches Verwaltungsverfahren nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) 1durchgeführt, soweit sich aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt. 2Im Enteignungsverfahren und soweit in diesem Gesetz Schriftform angeordnet ist, findet Art. 3a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes keine Anwendung.

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