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Bayerisches Digitalgesetz
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Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Allgemeines Verwaltungsrecht
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Art. 8 Freier Zugang zum Internet
1
Jeder hat das Recht auf freien Zugang zum Internet über allgemein zugängliche Netze.
2
Der Zugang zum Internet kann nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden.
3
Allgemeine staatliche Internetzugangsblockaden sind unzulässig.
Imported:
24.11.2025