Search for provisions, statutes or keywords
Workspace
BayBG
Collapse all headings
BayBG
info
Bayerisches Beamtengesetz
info
To single view
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Beamtenrecht
Select color
Select color
Art. 112 Errichtung, Unabhängigkeit
1
Zur einheitlichen Durchführung beamtenrechtlicher Vorschriften wird ein Landespersonalausschuss errichtet.
2
Er übt seine Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener Verantwortung aus.
Imported:
24.11.2025