Search for provisions, statutes or keywords
Workspace
[Bay]BezO
Collapse all headings
[Bay]BezO
info
Bezirksordnung
info
To single view
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Kommunalrecht
Select color
Select color
Art. 95 Recht der Ersatzvornahme
1
Kommt der Bezirk binnen einer ihm gesetzten angemessenen Frist den Anordnungen der Rechtsaufsichtsbehörde nicht nach, so kann diese die notwendigen Maßnahmen an Stelle des Bezirks verfügen und vollziehen.
2
Die Kosten trägt der Bezirk.
Imported:
24.11.2025