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Art. 101a Bezirkswirtschaftliche Erleichterungen anlässlich der Corona-Pandemie
1
(aufgehoben)
2
(aufgehoben)
3
Die in den Haushaltsjahren 2020 und 2021 angelegten und betätigten Abweichungen von bezirkswirtschaftlichen Bestimmungen dürfen sich auf nachfolgende Haushaltsjahre auswirken, längstens jedoch auf das Haushaltsjahr 2032.
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24.11.2025