Workspace
AO
Open table of contents
Collapse all headings
AO
info
To single view
Abgabenordnung
info
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Steuerrecht & Steuerverfahrensrecht
Select color
Select color
§ 389 - Zusammenhängende Strafsachen
Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach § 388 zur Zuständigkeit verschiedener Finanzbehörden gehören würden, ist jede dieser Finanzbehörden zuständig. § 3 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.
Imported:
20.09.2024