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Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
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Europarecht
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Art. 11 [Umweltschutz]
Die Erfordernisse des Umweltschutzes müssen bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und -maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden.
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20.09.2024