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Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
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§ 86 [Wirkung der Versagung des Zuschlags]
Die rechtskräftige Versagung des Zuschlags wirkt, wenn die Fortsetzung des Verfahrens zulässig ist, wie eine einstweilige Einstellung, anderenfalls wie die Aufhebung des Verfahrens.
Import:
20.09.2024