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Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
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§ 80 - [Keine Berücksichtigung nicht protokollierter Vorgänge]
Vorgänge in dem Versteigerungstermin, die nicht aus dem Protokoll ersichtlich sind, werden bei der Entscheidung über den Zuschlag nicht berücksichtigt.
Import:
20.09.2024