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Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
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§ 48 [Bedingte und gesicherte Rechte]
Bedingte Rechte sind wie unbedingte, Rechte, die durch Eintragung eines Widerspruchs oder einer Vormerkung gesichert sind, wie eingetragene Rechte zu berücksichtigen.
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20.09.2024