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Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
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§ 34 - [Löschung des Versteigerungsvermerks im Grundbuch]
Im Falle der Aufhebung des Verfahrens ist das Grundbuchamt um Löschung des Versteigerungsvermerks zu ersuchen.
Import:
20.09.2024