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Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
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§ 24 - [Verwaltung und Benutzung durch den Schuldner]
Die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks verbleibt dem Schuldner nur innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft.
Import:
20.09.2024