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Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
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§ 16 [Inhalt des Antrags auf Zwangsversteigerung]
(1) Der Antrag soll das Grundstück, den Eigentümer, den Anspruch und den vollstreckbaren Titel bezeichnen.
(2) Die für den Beginn der Zwangsvollstreckung erforderlichen Urkunden sind dem Antrag beizufügen.
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20.09.2024