Arbeitsbereich
ZPO
Inhaltsverzeichnis öffnen
Alle Überschriften einklappen
ZPO
info
Zur Einzelansicht
Zivilprozessordnung
info
Zivilrecht
Zivilprozessrecht
Nat. Zivilprozessrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 881 - Versäumnisurteil
Das Versäumnisurteil gegen einen widersprechenden Gläubiger ist dahin zu erlassen, dass der Widerspruch als zurückgenommen anzusehen sei.
Import:
20.09.2024