Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
ZPO
Alle Überschriften einklappen
ZPO
info
Zivilprozessordnung
info
Zur Einzelansicht
Zivilrecht
Zivilprozessrecht
Nat. Zivilprozessrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 859 Pfändung von Gesamthandsanteilen
Der Anteil eines Miterben an dem Nachlass ist der Pfändung unterworfen. Der Anteil des Miterben an den einzelnen Nachlassgegenständen ist der Pfändung nicht unterworfen.
Import:
29.01.2024
a.F. verfügbar