ZPO
Zivilprozessordnung
(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn
- 1.
- die Personen, für und gegen die die Zwangsvollstreckung stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind, und
- 2.
- den Personen, gegen die die Zwangsvollstreckung stattfinden soll, Folgendes zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird:
- a)
- das Urteil,
- b)
- die dem Urteil beigefügte Vollstreckungsklausel, sofern
- aa)
- diese nach § 726 Absatz 1 erteilt worden ist oder
- bb)
- ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, 745 Absatz 2 oder nach § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden soll, sowie
- c)
- eine Abschrift der öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden, wenn die Vollstreckungsklausel auf Grundlage dieser Urkunden erteilt worden ist.
(2) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und, sofern nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b oder c erforderlich, die dort genannten Dokumente mindestens zwei Wochen vorher zugestellt worden sind.
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