Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
VwVG NRW
Inhaltsverzeichnis öffnen
Alle Überschriften einklappen
VwVG NRW
info
Zur Einzelansicht
Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW
info
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Allgemeines Verwaltungsrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 25 - Keine Gewährleistung
Wer etwas im Zwangsverfahren erwirbt, hat keinen Anspruch wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der erworbenen Sache.
Import:
20.10.2024