VwVfG
Inhaltsverzeichnis öffnen

VwVfG  

Verwaltungsverfahrensgesetz

Für Ausschüsse, Beiräte und andere kollegiale Einrichtungen (Ausschüsse) gelten, wenn sie in einem Verwaltungsverfahren tätig werden, die §§ 89 bis 93, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.
Import: