Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
VwVfG NRW
Inhaltsverzeichnis öffnen
Alle Überschriften einklappen
VwVfG NRW
info
Zur Einzelansicht
Verwaltungsverfahrensgesetz NRW
info
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Allgemeines Verwaltungsrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 85 - Entschädigung
Der ehrenamtlich Tätige hat Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Auslagen und seines Verdienstausfalles.
Import:
20.10.2024