VwVfG NRW
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VwVfG NRW  

Verwaltungsverfahrensgesetz NRW

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
  1. 1.
    natürliche und juristische Personen,
  2. 2.
    Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
  3. 3.
    Behörden.
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