Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
VwGO
Inhaltsverzeichnis öffnen
Alle Überschriften einklappen
VwGO
info
Zur Einzelansicht
Verwaltungsgerichtsordnung
info
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Verwaltungsprozessrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 98 - [Anwendung der Zivilprozessordnung auf die Beweisaufnahme]
Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
Import:
20.09.2024