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§ 55 - [Anwendung der Ordnungsvorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes]
§§ 169, 171a bis 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung finden entsprechende Anwendung.
Import:
20.09.2024