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§ 34 - [Ehrenamtliche Richter beim Oberverwaltungsgericht]
§§ 19 bis 33 gelten für die ehrenamtlichen Richter bei dem Oberverwaltungsgericht entsprechend, wenn die Landesgesetzgebung bestimmt hat, daß bei diesem Gericht ehrenamtliche Richter mitwirken.
Import:
20.09.2024