Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
VwGO
Inhaltsverzeichnis öffnen
Alle Überschriften einklappen
VwGO
info
Zur Einzelansicht
Verwaltungsgerichtsordnung
info
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Verwaltungsprozessrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 110 - [Teilurteil]
Ist nur ein Teil des Streitgegenstands zur Entscheidung reif, so kann das Gericht ein Teilurteil erlassen.
Import:
20.09.2024