Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
VGG
Alle Überschriften einklappen
VGG
info
Verwertungsgesellschaftengesetz
info
Zur Einzelansicht
Zivilrecht
Privates Wirtschaftsrecht
Geistiges Eigentum (IP)
Urheberrecht u.Ä.
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 134 Übergangsvorschrift zur Anpassung des Statuts an die Vorgaben dieses Gesetzes
Die Verwertungsgesellschaft passt das Statut, die Wahrnehmungsbedingungen und den Verteilungsplan unverzüglich, spätestens am 31. Dezember 2016, an die Vorgaben dieses Gesetzes an.
Import:
23.02.2024