Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
VersG NRW
Inhaltsverzeichnis öffnen
Alle Überschriften einklappen
VersG NRW
info
Zur Einzelansicht
Versammlungsgesetz NRW
info
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Ordnungsrecht
Polizei- & Ordnungsrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 32 - Zuständigkeit
Zuständige Behörde nach diesem Gesetz ist die Kreispolizeibehörde. Örtlich zuständig ist die Kreispolizeibehörde, in deren Bezirk die Versammlung stattfindet.
Import:
14.11.2025