Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
VerlG
Alle Überschriften einklappen
VerlG
info
Gesetz über das Verlagsrecht
info
Zur Einzelansicht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 7
Gehen Abzüge unter, die der Verleger auf Lager hat, so darf er sie durch andere ersetzen; er hat vorher dem Verfasser Anzeige zu machen.
Import:
28.01.2026