Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
VerlG
Alle Überschriften einklappen
VerlG
info
Gesetz über das Verlagsrecht
info
Zur Einzelansicht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 43
Der Verleger ist in der Zahl der von dem Sammelwerke herzustellenden Abzüge, die den Beitrag enthalten, nicht beschränkt. Die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.
Import:
28.01.2026