Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
VerlG
Alle Überschriften einklappen
VerlG
info
Gesetz über das Verlagsrecht
info
Zur Einzelansicht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 32
Wird das Werk nicht vertragsmäßig vervielfältigt oder verbreitet, so finden zugunsten des Verfassers die Vorschriften des § 30 entsprechende Anwendung.
Import:
28.01.2026