Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
VerlG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Alle Überschriften einklappen
VerlG
info
Zur Einzelansicht
Gesetz über das Verlagsrecht
info
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 19
Werden von einem Sammelwerke neue Abzüge hergestellt, so ist der Verleger im Einverständnisse mit dem Herausgeber berechtigt, einzelne Beiträge wegzulassen.
Import:
28.01.2026