Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
Verf NRW
Inhaltsverzeichnis öffnen
Alle Überschriften einklappen
Verf NRW
info
Zur Einzelansicht
Landesverfassung NRW
info
Öffentliches Recht
Verfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
Art. 58 - [Ernennung der Beamten]
Die Landesregierung ernennt die Landesbeamten. Sie kann die Befugnis auf andere Stellen übertragen.
Import:
20.10.2024