VAG
Inhaltsverzeichnis öffnen

VAG  

Versicherungsaufsichtsgesetz

(1) Die Verfassung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit wird durch die Satzung bestimmt, soweit sie nicht auf den folgenden Vorschriften beruht.
(2) Die Satzung muss notariell beurkundet sein.
Import: