UVPG
Inhaltsverzeichnis öffnen

UVPG  

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Für die Beteiligung der deutschen Behörden bei Plänen und Programmen eines anderen Staates gelten die Vorschriften für die grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei ausländischen Vorhaben nach § 58 und für die Konsultation mit dem anderen Staat nach § 55 Absatz 5 entsprechend.
Import: