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Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen
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§ 30 - Information der Zulassungsbehörde
Verfügt die zuständige Behörde über Erkenntnisse, dass eine zugelassene Überwachungsstelle ihre Aufgaben nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat, informiert sie die Zulassungsbehörde.
Import:
23.02.2024