Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
StrUG NRW
Inhaltsverzeichnis öffnen
Alle Überschriften einklappen
StrUG NRW
info
Zur Einzelansicht
Strafrechtsbezogenes Unterbringungsgesetz NRW
info
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Ordnungsrecht
Polizei- & Ordnungsrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 64 - Berichtspflicht
Über die Erfahrungen mit diesem Gesetz ist dem Landtag bis zum 31. Dezember 2022 und danach alle fünf Jahre zu berichten.
a.F. 1
Import:
21.10.2025