StrUG NRW

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Strafrechtsbezogenes Unterbringungsgesetz NRW

(1) Die notwendigen Kosten zur Durchführung der Unterbringung nach diesem Gesetz trägt das Land, soweit nicht Sozialleistungsträger zur Kostentragung verpflichtet sind oder die untergebrachte Person gemäß § 57 an den Kosten zu beteiligen ist.
(2) Das für die Durchführung strafrechtsbezogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und nach Anhörung des zuständigen Landtagsausschusses, die Einzelheiten der Kostentragung nach Absatz 1 und der Nachweis- und Prüfpflichten durch Rechtsverordnung zu erlassen über
1. die Grundsätze der Kostentragung gemäß Absatz 1,
2. die Rechnungs-, Buchführungs- und Nachweispflichten,
3. die Bemessung des Aufwendungsersatzes und die Erhebung anteiliger Erstattungsleistungen für die Unterbringung von Personen aus anderen Bundesländern und
4. die Prüfberechtigungen der Aufsichtsbehörden.
(3) Der Landesrechnungshof ist berechtigt, die Verwendung der Landesmittel bei den unteren staatlichen Maßregelvollzugsbehörden nach § 91 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung zu prüfen.
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