Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
StPO
Inhaltsverzeichnis öffnen
Alle Überschriften einklappen
StPO
info
Zur Einzelansicht
Strafprozessordnung
info
Strafrecht
Strafprozessrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 63 - Vereidigung bei Vernehmung durch den beauftragten oder ersuchten Richter
Wird ein Zeuge durch einen beauftragten oder ersuchten Richter vernommen, muss die Vereidigung, soweit sie zulässig ist, erfolgen, wenn es in dem Auftrag oder in dem Ersuchen des Gerichts verlangt wird.
Import:
20.09.2024