Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
StPO
Inhaltsverzeichnis öffnen
Alle Überschriften einklappen
StPO
info
Zur Einzelansicht
Strafprozessordnung
info
Strafrecht
Strafprozessrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 218 - Ladung des Verteidigers
Neben dem Angeklagten ist der bestellte Verteidiger stets, der gewählte Verteidiger dann zu laden, wenn die Wahl dem Gericht angezeigt worden ist. § 217 gilt entsprechend.
Import:
20.09.2024