StBerG
Steuerberatungsgesetz
(1) Die Aufsichtsbehörden führen ein elektronisches Verzeichnis über
- 1.
- die Lohnsteuerhilfevereine, die in ihrem Bezirk ihren Sitz haben, und
- 2.
- die Beratungsstellen, die in ihrem Bezirk bestehen.
(2) Ein Auszug einzelner Daten aus dem elektronischen Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine steht jedem zu, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
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