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Steuerberatungsgesetz

(1) Die Aufsichtsbehörden führen ein elektronisches Verzeichnis über
1.
die Lohnsteuerhilfevereine, die in ihrem Bezirk ihren Sitz haben, und
2.
die Beratungsstellen, die in ihrem Bezirk bestehen.
(2) Ein Auszug einzelner Daten aus dem elektronischen Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine steht jedem zu, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
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