Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
SortSchG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Alle Überschriften einklappen
SortSchG
info
Zur Einzelansicht
Sortenschutzgesetz
info
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 40b - Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013
Für das Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 gilt § 40a Absatz 5 und 6 entsprechend, soweit die Verordnung keine Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen.
Import:
28.01.2026