SortSchG
Inhaltsverzeichnis öffnen

SortSchG  

Sortenschutzgesetz

(1) Sortenschutz wird für eine Pflanzensorte (Sorte) erteilt, wenn sie
1.
unterscheidbar,
2.
homogen,
3.
beständig,
4.
neu und
5.
durch eine eintragbare Sortenbezeichnung bezeichnet
ist.
(2) Für eine Sorte, die Gegenstand eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes ist, wird ein Sortenschutz nach diesem Gesetz nicht erteilt.
Import: