Paragraphen, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
SGG
Alle Überschriften einklappen
SGG
info
Sozialgerichtsgesetz
info
Zur Einzelansicht
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Sozialrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 77
Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Import:
20.09.2024