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SGB XIV
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Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
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§ 70 - Besonderheiten der Leistungsbemessung
Art, Ausmaß und Dauer der Leistungen zur Teilhabe richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalls sowie der Art des Bedarfes.
Import:
04.08.2026