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SGB XIV
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SGB XIV
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Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
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§ 18 - Ansprüche bei Gebrauch eines Kraftfahrzeugs
Wird eine Gewalttat im Sinne des § 13 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Buch erbracht.
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04.08.2026